Der Schutz des Bandnamens

Wie schützen wir eigentlich unseren Bandnamen? Eigentlich irgendwie dann doch schon ein paar mal darüber gesprochen und alle offenen Fragen geklärt, dann im Internet gesucht schließlich doch mit fragendem Blick den Klassiker zur Diskussion gestellt: Wie schützen wir eigentlich unseren Bandnamen?

Zunächst einmal gibt einen Schutz durch das Namensrecht, das sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (abgekürzt: BGB) findet, § 12 BGB. In der Regel fallen Bandnamen unter diese Vorschrift, so dass Euer Bandname mit Aufnahme Eurer Tätigkeit geschützt ist – automatisch und ohne weitere Formalitäten. Der Schutz endet in der Regel, wenn Eure Band nicht mehr aktiv tätig ist. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme! Nicht jeder Bandname erlangt den Schutz des Namensrechts, der Bandname sollte zumindest die sogenannte „Namensfunktion“ besitzen und „unterscheidungskräftig“ sein. Dazu gehört unter anderem, dass der Name auch aussprechbar sein muss (wir erinnern uns an das kunstvolle Symbol des Künstlers, der sich vormals „Prince“ nannte und vormals richtig viele Tonträger verkaufte) und geeignet ist, Eure Band von anderen Bands zu unterscheiden (was nicht funktioniert, wenn Ihr Euch zum Beispiel „Band“ oder „Die Musikannten“ nennt).

Wenn Euer Bandname durch das Namensrecht geschützt ist, dann darf niemand denselben Namen für eine Band benutzen. Nun kommt aber die Schwierigkeit, denn Ihr müsst in einem solchen Fall beweisen, dass Ihr zuerst mit dem Namen gearbeitet habt. Und das ist nicht immer einfach. Besonders schwierig wird es, wenn nicht klar ist, ob Ihr nur mal Bandpause macht oder die Band still beerdigt habt.

Kurze Wiederholung: Das Namesrecht aus dem BGB entsteht in der Regel automatisch, wenn Ihr mit Eurer Band loslegt. Es endet, wenn Ihr die Band aufgebt. Probleme kann Euch der Nachweis Eures Rechts bringen!

Mehr Sicherheit verspricht die Anmeldung einer Marke. Der Bandname wird als Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Euer Bandname als Marke in das Markenregister bei dem DPMA eingetragen. Hierfür verlangt das DPMA zunächst 300,00 Euro, wenn Ihr den Bandnamen neben der Musik auch für Merchandise oder andere Tätigkeiten schützen lassen wollt, kann es teurer werden.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Markenregister ist für Jedermann einsehbar, Ihr könnt den Schutzbeginn also einfach nachweisen. Der Schutz dauert zunächst zehn Jahre, die Schutzdauer kann aber verlängert werden (für die Verlängerung fallen extra Gebühren an). Der Schutz erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, nicht nur auf die Gegend, in der Ihr auftretet. Reicht Euch das nicht, so könnt Ihr auch international Markenschutz beantragen, das ist dann aber ein anderes Thema …

Wenn Euer Bandnamen durch eine eingetragene Marke geschützt ist, dann darf niemand denselben Namen oder einen zur Verwechselung geeigneten ähnlichen Namen für eine Band benutzen. Euer Recht könnt Ihr einfach nachweisen, denn dies ist in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen.

Kurze Wiederholung: Der Markenschutz ist wesentlich stärker als der Schutz durch das Namensrecht. Allerdings sind Formalitäten zu beachten und es fallen Gebühren an.

Es liegt also an Euch, welchen Aufwand Ihr zum Schutz Eures Bandnamens treiben wollt. Nicht für jede Schülerband braucht es eine eingetragene Marke und nicht jede Band existiert so lange wie es braucht, eine passende facebook-Seite zu erstellen. Aber wenn Ihr Euch überlegt, in Studiozeit zu investieren und vielleicht CDs pressen lassen wollt, dann solltet Ihr überlegen, ob es wirklich Sinn macht, auf eine zusätzliche Investition in Sachen Sicherheit zu verzichten.

Und eines ganz zum Schluss, weil es immer mal wieder aufkommt: Nein, nur eine Internet-Domain zu registrieren reicht übrigens nicht aus, um einen Schutz wirksam zu begründen!

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